Maßnahmenkatalog des Kulturrat Österreich
zur Arbeitslosenversicherung (für KünstlerInnen)
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung müssen Existenz sichernd wirken
- Signifikante Anhebung der Nettoersatzrate beim Arbeitslosengeld und Einführung einer automatisierten Erhöhung der Notstandshilfe.
- Einführung einer Mindesthöhe von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung.
- Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung dürfen nicht Arbeit verhindernd wirken
- Zumindest generelle Erhöhung der Zuverdienstgrenze im Bereich niedriger Leistungen
aus der Arbeitslosenversicherung bis auf das Niveau der Armutsgrenze.
Arbeitslosenversicherung muss systemisch für eine durchgehende soziale Absicherung sorgen
Grundsätzliche Reform der mit Jahreswechsel 2009 in Kraft getretenen freiwilligen Arbeitslosenversicherung für Selbstständige:
- Es sind Regelungen für jene vorzusehen, die mehrere, auch parallel laufende, Beschäftigungsverhältnisse
haben – unabhängig davon, ob diese selbstständig oder
unselbstständig ausgeübt werden.
- Bei mehrfacher Arbeitslosenversicherung für unterschiedliche Beschäftigungsverhältnisse
muss der jeweils erworbene Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Beendigung
einer Erwerbstätigkeit auch unabhängig vom Fortbestehen einer anderen
Erwerbstätigkeit geltend gemacht werden können.
- Die 8-Jahres-Frist für die bindende Entscheidung für oder gegen die freiwillige
Arbeitslosenversicherung muss fallen.
- Die derzeitige Definition von Arbeitslosigkeit (u. a. keine Pflichtversicherung in der SVA) ist im Sinne einer sozialen Absicherung nicht zielführend und muss entsprechend geändert werden.
Beratung durch das AMS muss kompetent und berufsspezifisch erfolgen
- Bundesweite Beratung von arbeitslosen KünstlerInnen:
mittelfristig sind FachreferentInnen in allen Bundesländern vorzusehen.
- Die KünstlerInnenbetreuung des AMS muss für erwerbslose KünstlerInnen offen bleiben: Die Regelung mit mindestens 63 Tagen durchgehender Beschäftigung (angestellt) oder per Honorarnote (3x vorübergehend erwerbstätig in aufeinanderfolgenden Monaten) ist bedingt durch die übliche Arbeitssituation von KünstlerInnen untragbar.
Zugangshürden zur Arbeitslosenversicherung reduzieren!
- Verkürzung der derzeit geltenden Anwartszeiten: In Berufen, in denen befristete Beschäftigungen üblich sind, gelten die ersten maximal 30 Tage einer höchstens auf 12 Monate befristeten Beschäftigung für den Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung doppelt. Die Liste der Berufe wird gesondert per ministerieller Verordnung festgelegt. (Vgl. dazu die entsprechende Regelung in der Schweiz)
Die Menschenwürde von Erwerbsarbeitslosen muss gewahrt bleiben!
- Grundsätzliche Streichung von Sanktionen:
Arbeitslosengeldleistung und -beratung sind Versicherungsleistungen, die im Sinne der
Versichertengemeinschaft an Freiwilligkeit gebunden sein müssen. Transitarbeitsplätze,
Bewerbungstrainings, Arbeitstrainings mit aufsuchender Betreuung etc. sind freiwillig zu
besuchende Angebote. Ihr im ALVG festgeschriebener Charakter als regulärer
Arbeitsplatz ist zu streichen.
- Datenschutz: Einschränkung der zu sammelnden Daten durch das AMS. Strikte Regelung für die Weitergabe von AMS-Daten an Dritte (einschließlich einer effizienten Kontrolle insbesondere gegen Datenhandel und Datenversorgung von ArbeitgeberInnen ohne Zustimmung der Arbeitslosen im Einzelfall).
Grundsätzlich:
Grundeinkommen für alle!
Ziel muss Existenzsicherung unabhängig von Erwerbsarbeit sein. Wir schließen uns dem visionären Lösungsvorschlag vieler KünstlerInnen an und sprechen uns für ein bedingungsloses, existenzsicherndes Grundeinkommen für alle aus.
Maßnahmenkatalog als PDF
Zuletzt verändert:
13.05.2009 11:41